Regulierung11. August 20266 Min. Lesezeit
EEG-Novelle 2027: Was zweiseitige Differenzverträge für Wind- und Solarparks bedeuten
Der Referentenentwurf zur EEG-Novelle stellt die Förderung neuer Anlagen auf zweiseitige Differenzverträge um: Erlöse unter dem anzulegenden Wert werden weiter ausgeglichen, Mehrerlöse darüber künftig abgeschöpft. Was das für Betreiber großer Parks heißt – und welche Punkte noch offen sind.
Mit dem im Juli 2026 veröffentlichten Referentenentwurf zur EEG-Novelle steht der größte Umbau des Fördersystems seit Einführung der gleitenden Marktprämie an. Der Kabinettsbeschluss steht noch aus, die Verbände haben ihre Stellungnahmen abgegeben – die Richtung ist aber klar: Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen entfällt, Direktvermarktung wird zum Standard, und die Förderung wird als zweiseitiger Differenzvertrag (Contract for Difference, CfD) ausgestaltet.
Für Betreiber großer Wind- und Solarparks ist die Pflicht zur Direktvermarktung nichts Neues – die gilt für Anlagen dieser Größenordnung seit Jahren. Entscheidend ist die zweite Hälfte des Pakets: die Abschöpfung von Mehrerlösen.
Was sich ändert – und was bleibt
- Es bleibt: geförderte Direktvermarktung über einen Direktvermarkter, Ausschreibungen der Bundesnetzagentur und ein anzulegender Wert als Referenzgröße der Förderung.
- Es ändert sich: Die Förderung neuer Anlagen wird in den neu gefassten §§ 20a und 20b als zweiseitiger Differenzvertrag geregelt – die Absicherung nach unten bekommt ein Gegenstück nach oben.
- Es entfällt: die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen – der Entwurf zieht die Direktvermarktungspflicht perspektivisch bis zu kleinen PV-Anlagen unter 25 kW.
So funktioniert der zweiseitige Differenzvertrag
Das Prinzip lässt sich in zwei Zeilen fassen: Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, gleicht eine Förderzahlung die Differenz aus – wie heute die Marktprämie. Liegt der Marktwert darüber, wird der Mehrerlös als Refinanzierungsbeitrag abgeschöpft.
Marktwert unter AW: Förderzahlung = AW − MarktwertMarktwert über AW: Refinanzierungsbeitrag = Marktwert − AWSchematisch: Erlös einer Neuanlage im zweiseitigen Differenzvertrag
Anzulegender Wert
Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
- Markterlös
- Erlöst der Direktvermarkter an der Börse.
- Förderzahlung
- Gleicht die Differenz zum anzulegenden Wert aus.
- Refinanzierungsbeitrag
- Mehrerlös oberhalb des anzulegenden Werts wird abgeschöpft.
Der Refinanzierungsbeitrag: Abschöpfung ab 100 kW
Der Entwurf sieht vor, dass der Abschöpfung künftig alle Anlagen ab 100 kW installierter Leistung unterliegen sollen, ausgenommen Biomasse. Genau hier liegt der umstrittenste Punkt des Verfahrens: Wie weit der Refinanzierungsbeitrag über Neuanlagen hinaus auch Bestandsanlagen erfasst und welche Referenzwerte dabei gelten, wird in den Stellungnahmen – unter anderem des BWE vom Juli 2026 – scharf diskutiert. Bis zum Kabinettsbeschluss sind hier noch Änderungen zu erwarten.
Marktprämie und Differenzvertrag im Vergleich
Gleitende Marktprämie
Status quo
- Marktwert unter dem AW
- Marktprämie gleicht die Differenz zum anzulegenden Wert aus
- Marktwert über dem AW
- Mehrerlös verbleibt beim Betreiber
- Preisrisiko
- Nach unten abgesichert, nach oben offen
- Gilt für
- Bestandsanlagen und Neuanlagen bis zum Inkrafttreten
Zweiseitiger Differenzvertrag
Entwurf EEG 2027 (§§ 20a, 20b)
- Marktwert unter dem AW
- Förderzahlung gleicht die Differenz aus – im Grundsatz unverändert
- Marktwert über dem AW
- Refinanzierungsbeitrag: Mehrerlös wird abgeschöpft
- Preisrisiko
- In beide Richtungen begrenzt – planbar, ohne Upside
- Gilt für
- Neuanlagen ab Inkrafttreten; Abschöpfung laut Entwurf ab 100 kW
Was das für Betreiber großer Parks bedeutet
- Bestandsanlagen: Der Förderrahmen bleibt nach dem Entwurf für die gesamte Laufzeit erhalten. Die offene Frage ist die Reichweite der Abschöpfung – dieser Punkt gehört auf die Beobachtungsliste jedes Betreibers.
- Neuprojekte ab 2027: Der Business Case wird planbarer, aber gedeckelt. Die Absicherung nach unten bleibt, das Erlöspotenzial in Hochpreisphasen entfällt – das verändert Finanzierung und Renditerechnung.
- Der parkspezifische Marktwert wird wichtiger: Abgeschöpft wird auf Basis von Referenzmarktwerten, erlöst wird der eigene Marktwert des Parks. Die Differenz zwischen beiden bleibt Risiko und Chance des Betreibers – und damit ein Qualitätsmerkmal des Direktvermarkters.
- Direktvermarktungsverträge: Wie Förderzahlung und Abschöpfung abgewickelt und weitergegeben werden, müssen die Verträge künftig sauber regeln – ein neuer Prüfpunkt beim Angebotsvergleich.
Zeitplan und offene Punkte
Nach dem Kabinettsbeschluss folgen das parlamentarische Verfahren und die beihilferechtliche Abstimmung mit der EU-Kommission; geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Ob der Termin hält, ist offen – der Entwurf wurde bereits mehrfach verschoben. Für laufende Projekte lohnt der Blick auf die Übergangsregelungen: Sie entscheiden, welches Regime für Anlagen gilt, die um den Jahreswechsel herum in Betrieb gehen.
In der Praxis auf PPA-CONNECT
Unabhängig vom Fördermodell gilt: Der effektive Erlös eines Parks entsteht aus dem Zusammenspiel von Marktwert, Entgelt und Vertragsklauseln. Bei einer Ausschreibung über PPA-CONNECT rechnet der Erlösrechner jedes Angebot gegen dasselbe Einspeiseprofil und dieselben Marktdaten – so bleiben Angebote auch dann vergleichbar, wenn sich die regulatorischen Spielregeln ändern.