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Regulierung03. Februar 20267 Min. Lesezeit

Redispatch steht Kopf

Kurz vor Weihnachten hat der Gesetzgeber § 14 Abs. 1b EnWG geändert: Den finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Abregelungen erhält jetzt der Anlagenbetreiber statt des Direktvermarkters. Was das für bestehende Verträge bedeutet – und was unsere Auswertung der Mischpreise zeigt.

Kurz vor Weihnachten trat eine wichtige Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes in Kraft, die in der vorweihnachtlichen Hektik leicht übersehen werden konnte. Die Gesetzesänderung wurde am 22.12.2025 beschlossen und ist schon zum 23.12.2025 in Kraft getreten.

Insbesondere die Änderung des § 14 Abs. 1b EnWG ist bedeutsam, da sie sich auf alle bestehenden Direktvermarktungsverträge auswirkt. Seit dem 23.12.2025 hat nicht mehr der Direktvermarkter (in seiner Rolle als Bilanzkreisverantwortlicher) einen Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Abregelungen durch den Verteilnetzbetreiber, sondern der Anlagenbetreiber. Die Neuregelung stellt somit die bisherige Praxis bei der Abrechnung der Redispatch-Ausfallarbeit (wieder) auf den Kopf.

Wie wirkt sich Redispatch auf den Direktvermarkter aus?

Eine Redispatch-Maßnahme verursacht immer ein Ungleichgewicht im Bilanzkreis des Direktvermarkters. Die durch Redispatch fehlenden Energiemengen müssen vom Direktvermarkter am Intraday-Markt und in Form von Regelenergie beschafft werden. Um die dabei entstandenen Kosten des Direktvermarkters finanziell auszugleichen, wurde der Mischpreis eingeführt, der sich aus den Intraday- und den Ausgleichsenergiepreisen zusammensetzt. Die Entschädigung des Direktvermarkters berechnet sich aus dem Mischpreis multipliziert mit der Redispatch-Ausfallarbeit. Der Mischpreis bildet den Kern der BDEW-Übergangslösung, die als Ersatz für die gescheiterte Einführung des bilanziellen Ausgleichs entwickelt wurde.

Seit der Einführung von Redispatch 2.0 im Oktober 2021 wurde der Direktvermarkter also vom Verteilnetzbetreiber bei Redispatch-Abregelungen entschädigt. Die Direktvermarkter entschädigten ihrerseits wieder die Anlagenbetreiber. Sie gaben dabei nicht einfach die vom Verteilnetzbetreiber gezahlte Entschädigung in Höhe des Mischpreises weiter, sondern vergüteten die Redispatch-Ausfallarbeit (in der Regel):

  • in der geförderten Direktvermarktung mit dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert
  • in der sonstigen Direktvermarktung mit dem Spotmarktpreis.

Abrechnung der Redispatch-Ausfallarbeit bis zum 22.12.2025

Verteilnetzbetreiber

Mischpreis × Ausfallarbeit

Direktvermarkter

Marktwert bzw. Spotpreis

Anlagenbetreiber

Der Direktvermarkter – in seiner Rolle als Bilanzkreisverantwortlicher – wurde vom Verteilnetzbetreiber mit dem Mischpreis entschädigt und vergütete dem Betreiber die Ausfallarbeit mit Marktwert bzw. Spotpreis.

Der Direktvermarkter übernahm damit auch bei Redispatch das Preis- und Mengenrisiko für den Betreiber.

Wo verbergen sich die Risiken für den Direktvermarkter?

Bei Übernahme der Vermarktung für einen Wind- oder Solarpark weiß der Direktvermarkter nicht, wie oft und in welchem Umfang Redispatch-Abregelungen auftauchen werden → das ist das Mengenrisiko.

Da der Direktvermarkter den Anlagenbetreiber nicht mit dem Mischpreis, sondern mit dem energieträgerspezifischen Marktwert oder Spotmarktpreis kompensiert, ergibt sich aus der Differenz aus Mischpreis zu energieträgerspezifischem Marktwert oder Spotmarktpreis ein weiteres Risiko für den Direktvermarkter → das ist das Preisrisiko.

Was sind die Folgen der Neuregelung des § 14 Abs. 1b EnWG?

Mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1b EnWG erhält der Anlagenbetreiber anstatt des Direktvermarkters in Zukunft den finanziellen Ausgleich in Höhe des Mischpreises vom Verteilnetzbetreiber. Der Direktvermarkter verliert damit seine zentrale Stellung bei der Abrechnung der Redispatch-Ausfallarbeit. Zudem wirft das die Frage auf: Was passiert jetzt mit dem Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Direktvermarkter auf Vergütung der Redispatch-Mengen mit dem energieträgerspezifischen Marktwert oder dem Spotmarktpreis?

Neuregelung des § 14 Abs. 1b EnWG seit dem 23.12.2025

Verteilnetzbetreiber

Mischpreis × Ausfallarbeit

Anlagenbetreiber

???Marktwert bzw. Spotpreis?

Direktvermarkter

Direktvermarkter: gleicht weiterhin das Ungleichgewicht in seinem Bilanzkreis aus – ob der Betreiber daneben seinen Anspruch auf Vergütung zum Marktwert bzw. Spotpreis behält, ist ungeklärt (siehe Varianten a bis c).
Der finanzielle Ausgleich fließt jetzt direkt an den Anlagenbetreiber – welche Rolle der Direktvermarkter bei der Vergütung der Ausfallarbeit behält, hängt von der Vertragsvariante ab.

Hier herrscht noch große Unsicherheit unter den Marktakteuren. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ansätze, wie die Gesetzesänderung in den Direktvermarktungsverträgen umgesetzt werden kann:

Drei Wege, die Neuregelung im Direktvermarktungsvertrag umzusetzen

Variante a)

Anspruch erlischt

Da der Anlagenbetreiber statt des Direktvermarkters vom Verteilnetzbetreiber bei Redispatch kompensiert wird, erlischt der Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Direktvermarkter auf Kompensation bei Redispatch-Abregelungen. Der Direktvermarkter kümmert sich nur noch um das durch Redispatch verursachte Ungleichgewicht in seinem Bilanzkreis, hat aber mit der Abrechnung der Ausfallarbeit nichts mehr zu tun.

Variante b)

Aufteilung

Der Anlagenbetreiber erhält vom Verteilnetzbetreiber den Mischpreis und zusätzlich vom Direktvermarkter die Differenz zum energieträgerspezifischen Marktwert bzw. Spotmarktpreis. Die Vergütung der Redispatch-Ausfallarbeit setzt sich also aus Zahlungen des Verteilnetzbetreibers und des Direktvermarkters zusammen.

Variante c)

Abtretung

Der Anlagenbetreiber schließt eine Abtretungserklärung mit dem Direktvermarkter, sodass der Direktvermarkter den finanziellen Ausgleich beim Verteilnetzbetreiber einfordern kann. Er erhält dann wie bisher den Mischpreis vom Verteilnetzbetreiber und überweist seinerseits wie bisher den energieträgerspezifischen Marktwert bzw. Spotmarktpreis an den Anlagenbetreiber. Hier muss sich in der Praxis noch zeigen, ob die Abtretung zulässig ist und die Verteilnetzbetreiber mitspielen.

In der Praxis sind derzeit alle drei Varianten anzutreffen – welche in Ihrem Vertrag steht, entscheidet über Abrechnungsaufwand und Risikoverteilung.

Was für einen Unterschied macht die Vergütung der Ausfallarbeit mit dem Mischpreis?

Wir haben die Mischpreise, energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte, Spotmarktpreise, die gesamte Onshore-Wind- und PV-Einspeisung sowie die Redispatch-Einsätze von fünf großen Verteilnetzbetreibern (Avacon, Bayernwerk, E.DIS, EWE und Schleswig-Holstein Netz) ausgewertet. Mit diesen Daten haben wir gewichtete Mittelwerte für den Mischpreis, die energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte und den Spotmarktpreis berechnet. Gewichtet bedeutet hierbei, dass

  • je höher die Einspeisung (nach Energieträger),
  • je mehr Redispatch-Maßnahmen und
  • je stärker die Leistungsreduzierungen in einer Viertelstunde,

desto größer die Gewichtung dieser Viertelstunde bei der Berechnung des Durchschnitts. Wir haben die drei Faktoren multipliziert und nicht addiert. Die einzelnen Faktoren gleichen sich somit nicht aus, aber verstärken sich, wenn alle Faktoren in dieselbe Richtung zeigen (eine hohe Einspeisung, viele Redispatch-Maßnahmen und eine hohe mittlere Leistungsreduzierung führen zu der stärksten Gewichtung). Das Ganze haben wir uns für die unterschiedlichen Monate und Kalenderjahre angeschaut. Der Betrachtungszeitraum hat sich aus der Verfügbarkeit der Mischpreise ergeben: 01.10.2021 bis 30.11.2025.

Mischpreis, Spotpreis und Monatsmarktwerte im Zeitverlauf

6.0004.0002.0000-2.0002022202320242025
MischpreisSpotpreisMonatsmarktwert WindMonatsmarktwert Solar

€/MWh · Viertelstundenwerte

Viertelstundenwerte von Okt. 2021 bis Nov. 2025, dargestellt als Spannbreiten: Während Spotpreise und Monatsmarktwerte in einem engen Band verlaufen, schlägt der Mischpreis in einzelnen Viertelstunden extrem aus – auf fast 7.000 €/MWh und unter −2.200 €/MWh.

Unsere Auswertung der Kalenderjahre 2021 bis 2025 zeigt, dass der mittlere gewichtete Mischpreis deutlich unter den Werten der Monatsmarktwerte Wind und Solar liegt. 2025 lag das Delta bei Wind bei −14,73 €/MWh und bei Solar bei −10,85 €/MWh. Bei einer Vergütung der Redispatch-Ausfallarbeit mit dem Mischpreis sind also hohe Abschläge gegenüber dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert möglich.

Gewichtete Differenzen zum Mischpreis je Kalenderjahr

10
0
-10
-20
-30
-40

2021*

2022

2023

2024

2025

Wind: Mischpreis − Monatsmarktwert
Wind: Mischpreis − gewichteter Spot
Solar: Mischpreis − Monatsmarktwert
Solar: Mischpreis − gewichteter Spot
Gewichtete Differenzen je Kalenderjahr (*2021 ab Oktober). Negativ heißt: Der Mischpreis lag unter dem jeweiligen Vergleichspreis – gegenüber den Monatsmarktwerten durchgehend, gegenüber dem gewichteten Spotpreis fällt das Bild differenzierter aus.

Gleichzeitig lag der mittlere gewichtete Mischpreis bei Windenergieanlagen über dem gewichteten Spotpreis. Das deutet darauf hin, dass Windparkbetreiber, die bisher bei Redispatch nur den Spotpreis ausgezahlt bekommen haben, mit der Vergütung in Höhe des Mischpreises besser gestellt werden. Das Delta fällt hier jedoch deutlich kleiner aus (2025: +2,54 €/MWh).

Bei Solar lag der gewichtete Spotpreis in den vergangenen beiden Jahren knapp über dem Mischpreis (2024: −0,74 €/MWh; 2025: −1,39 €/MWh). Es macht hier also keinen großen Unterschied, ob ich als Betreiber bei Redispatch mit dem Mischpreis oder dem Spotpreis vergütet werde.

Auf Monatssicht gibt es große Schwankungen bei den Differenzen. Im November 2025 lag die Differenz aus Mischpreis und Monatsmarktwert Wind beispielsweise bei +6,28 €/MWh, während sie im März bei −39,15 €/MWh lag. Das zeigt, dass das Preisrisiko real ist.

Differenz Mischpreis zu Monatsmarktwert – alle Monatswerte

6040200-20-40-60-80-1002021*2022202320242025
Mischpreis − Monatsmarktwert SolarMischpreis − Monatsmarktwert Wind

€/MWh

Monatswerte der gewichteten Differenz je Jahr (*2021 ab Oktober). Die Streuung ist enorm – von +66 bis −96 €/MWh – und zeigt, wie real das Preisrisiko bei einer Vergütung mit dem Mischpreis ist.

Auch wenn wir eine große Anzahl an Redispatch-Maßnahmen ausgewertet haben, lassen sich die Ergebnisse nicht pauschal auf alle Wind- und Solarparks übertragen! Die großen Unterschiede bei Häufigkeit, Umfang sowie den Zeitpunkten von Redispatch-Maßnahmen zusammen mit den großen Preisschwankungen werden je nach Anlage zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen bei der Bewertung der Redispatch-Ausfallarbeit führen.

Welche Strategien lassen sich hieraus ableiten?

Die Varianten a) und b) sind für den Direktvermarkter in jedem Fall mit einem Mehraufwand in der Abrechnung verbunden. Zusätzlich trägt der Direktvermarkter bei diesen Varianten weiterhin das Mengen- und Preisrisiko bei Redispatch. Beides wird zu Preisaufschlägen bei den Dienstleistungsentgelten führen.

Während ein höheres Dienstleistungsentgelt sich immer auf die gesamte Einspeisung auswirkt, sichere ich damit als Anlagenbetreiber vielleicht nur einen sehr kleinen Teil meiner Erträge (die Redispatch-Ausfallarbeit) ab. Ich sollte mich deshalb als Anlagenbetreiber fragen:

  • Wie groß war der Anteil von Redispatch in der Vergangenheit? Wie groß war mein Redispatch-Mengenrisiko in der Vergangenheit? → Redispatch-Ausfallarbeit mit der gesamten Einspeisung ins Verhältnis setzen.
  • Wie hätte sich eine Kompensation mit dem Mischpreis auf meine Vergütung der Redispatch-Ausfallarbeit ausgewirkt? Wie groß war mein Redispatch-Preisrisiko in der Vergangenheit? → Redispatch-Ausfallarbeit mit dem Mischpreis/Marktwert/Spotpreis bewerten und sich die Differenzen anschauen.
  • Wie viel Erzeugungsleistung wird an meinem Netzanschlusspunkt zugebaut und wie stark wird das Netz um meine Anlagen herum ausgebaut? Wie werden sich die Redispatch-Abregelungen in der Zukunft entwickeln?

Eine pauschale Handlungsempfehlung kann also nicht abgegeben werden. Letztendlich muss für jeden Wind- und Solarpark die Redispatch-Ausfallarbeit individuell analysiert und das Mengen-Risiko (Summe der Redispatch-Ausfallarbeit) sowie Preis-Risiko (Summe Differenz aus Mischpreis zu energieträgerspezifischem Marktwert bzw. Spot) errechnet werden. Das Risiko muss dann mit den Mehrkosten für eine Absicherung durch den Direktvermarkter ins Verhältnis gesetzt werden, um eine Entscheidung zu treffen.

In der Praxis auf PPA-CONNECT

Wir helfen Ihnen gerne bei der historischen Bewertung der Redispatch-Abregelungen Ihrer Anlagen. Sprechen Sie uns dafür einfach an!

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